Was machen Hubers, Meiers und Müllers in Strassburg?

Das Gerichtsreportagen-Buch «Frau Huber geht nach Strassburg» kommt rechtzeitig zur Abstimmung über die sogenannte «Selbstbestimmungsinitiative». Nächste Woche wird es in St.Gallen vorgestellt.
Von  Rolf Bossart
Illustrationen: Kornel Stadler

Die Gegnerinnen und Gegner der sogenannten Selbstbestimmungsinitiative der SVP, über die wir Ende November abstimmen, befürchten bei einer Annahme eine massive Schwächung der Menschenrechte in der Schweiz. Die Situation, mit der sie konfrontiert sind, ist dabei nicht ganz einfach, da Begriffe wie «Selbstbestimmung» und «Demokratie» eng mit den Menschenrechten in Verbindung stehen und die Initianten ja behaupten, beides zu stärken.

Was genau könnte denn geschwächt werden? Antwort: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (EGMR). Aber weil «Pro EGMR» abstrakter tönt als Slogans wie «Stärkung der Volksrechte» und «gegen fremde Richter», braucht es, um die Annahme dieser Initiative zu verhindern, Übersetzungsleistungen und eine Annäherung an den Gerichtshof in Strassburg, wenn nicht gar eine symbolische Einbürgerung oder Verschweizerung.

Kilian Meyer, Adrian Riklin (Hg.): Frau Huber geht nach Strassburg. Die Schweiz vor dem Gerichtshof für Menschenrechte. Zürich, WOZ-Verlag 2018, Fr. 22.-

Buchvernissage mit Josef Felix Müller und Paul Rechsteiner: 23. Oktober, 20:15 Uhr Palace St.Gallen
palace.sg

Das Buch Frau Huber geht nach Strassburg, das Kilian Meyer und Adrian Riklin zusammen mit einem Team von Journalistinnen und Journalisten im WOZ-Verlag herausgegeben haben, versucht genau dies einzulösen. Weil es seinen Anfang an einer Palace-Veranstaltung genommen hat, hernach bei einem Essen im Restaurant Baratella zu Faden geschlagen wurde und von der Paul Grüninger Stiftung co-finanziert wurde, ist es damit eine runde ostschweizerische Produktion. St.Gallen als Keimzelle der Aufklärung im 21. Jahrhundert?

Das Recht auf Klage – auch gegen die Schweiz

Das Buch versammelt neun Geschichten von Bewohnerinnen und Bewohnern der Schweiz, die sich in diesem Land ungerecht behandelt fühlten und ihre Rechte mit mehr oder weniger Erfolg in Strassburg eingeklagt haben. Durch den Fokus auf die Einzelpersonen gelingt dem Autorenkollektiv der berühmte Perspektivenwechsel. Im Streit um das Europäische Menschenrechtsgericht geht es plötzlich nicht mehr, wie von der SVP kolportiert, um die Gefahr einer mächtigen Institution im Ausland, die die Schweiz in ihren Rechten beschneidet, sondern um die schwachen Individuen, die – durchs «Ausland» in ihren Rechten unterstützt – gegen die mächtige Institution im Inland, den Schweizer Staat, klagen und gewinnen können.

Gegen die Schweiz klagen! Man muss sich diesen Satz und seine immense Bedeutung tief einprägen.

Der Fall Belilos (Illustrationen aus dem Buch: Kornel Stadler)

Der biblische Gott wurde erst zu einem menschlichen Gott, der keine Menschenopfer mehr fordert, als er ein sich selber verpflichtender Gott wurde, gegen den man auch klagen kann. Genauso ist nur jener Staat nicht nur ein verschlingender Moloch, sondern auch Rechtsschutz der Individuen vor den anderen und vor dem Staat selbst, wenn er Klage gegen sich zulässt. Nun kann man sagen, dass die direkte Demokratie dem ja gerade Rechnung trägt, indem sie die gewählte Legislative um die Versammlung der Stimmbürgerinnen und -bürger an der Urne, in der Schweiz gerne «Volk» genannt, erweitert. Aber dieses «Volk», insofern es selber die höchste Instanz ist, braucht seinerseits wieder eine Aussenstelle, die es in die Schranken weist. Denn vergessen wir nicht, auch der Faschismus hat sich über Volksentscheide legitimiert.

Eine solche aber möchte die Initiative nicht dulden. Im SVP-Argumentarium zur «Selbstbestimmungsinitiative» heisst es dazu: «Entweder wir schaffen die Volksrechte ab und interpretieren Abstimmungsergebnisse als blosse Signale oder wir gehen zurück zur Klarheit, dass das Volk die oberste rechtsetzende Gewalt in unserem Land ist. Die SVP hat sich für die zweite Variante entschieden.» Diese Verabsolutierung des «Volkswillens» hebelt nicht nur einen der Eckpfeiler jeder Demokratie, den Minderheitenschutz aus, sondern richtet sich vor allem gegen die einzelnen Individuen. Die Idee der Herausgeber, das seine Rechte einklagende Individuum ins Zentrum zu stellen, ist darauf die richtige Antwort. Überdies geben die Texte durch ihre exakten Beschreibungen der langwierigen und letztlich auch von Zufällen, Fügungen und politischen Grosswetterlagen abhängigen Verfahren einen realistischen Einblick in die komplexe Angelegenheit des Rechtsschutzes gegen den Staat.

Künstler Müller unter Pornographie-Verdacht

Josef Felix Müller, der sich als junger Maler unversehens einer Anklage wegen Pornographie und Blasphemie gegenübersah, wäre wohl nicht als jener Künstler in die Rechtsgeschichte eingegangen, der die Verteidigung der Kunstfreiheit gesetzlich stabilisiert hat, wenn er nicht Anwälte gefunden hätte – unter anderen Paul Rechsteiner –, die der Fall persönlich interessiert hätte. Marlène Belilos hätte nicht zu jener Person werden können, die Kantone und Gemeinden zwang, überall Rekursinstanzen einzuführen, wenn sie als Sympathisantin der 80er-Jugendbewegung, die sonst alle Bussen anstandslos bezahlte, nicht plötzlich eine Busse bekommen hätte für eine Demo, auf der sie gar nicht war. Und ohne das Urteil des EGMR im Fall Jutta Huber wäre es in der Schweiz heute noch erlaubt, dass der Untersuchungsrichter, der nachher auch die Anklage führt, selber die U-Haft anordnen darf. Auf die wegweisende Idee für einen erfolgreichen Gang nach Strassburg kam Hubers Anwalt aber erst durch eine Zusatzbemerkung in der Begründung der Klageabweisung des Bundesgerichts – usw.

Der Fall Huber.

Auch wenn die Reportagen im Buch den Fokus auf die Erfolge richten, verschweigen sie doch nicht die gegenläufigen Details. Der Kampf des Häftlings Beat Meier für ein Recht auf Arbeitsbefreiung im Gefängnis nach 65 rief zwar eine Expertengruppe auf den Plan, die sich der Thematik Gefängnis und Alter annahm, die Klage selbst aber wurde in Strassburg abgewiesen. Und im Fall der Pornographie-Verurteilung von Josef Felix Müller korrigierte der Gerichtshof die Schweizer Behörden nur im Fall der Konfiszierung der Kunstwerke, nicht aber in der Erteilung einer Busse. Diese sei rechtens, da es nicht möglich sei, «der rechtlichen und sozialen Ordnung der verschiedenen Vertragsstaaten einen einheitlichen europäischen Moralbegriff zu entnehmen.» Überhebliche Richterinnen und Richter, die sich in Strassburg als Moralapostel und Volksumerzieherinnen aufspielen, wie das die Initianten behaupten, würden anders entscheiden.

Der selbstverpflichtete Staat

In den vier als Dünndruckbroschüren eingelegten Essays behandeln Juristinnen und Juristen und Aktivistinnen und Aktivisten die Entwicklung des europäischen Menschenrechtsschutzes und Argumentarien zum Abstimmungskampf. Es finden sich darin sowohl das notwendige Pathos für die gute Sache wie auch nüchterne Einschätzungen zu deren Schwäche. Leider mangelt es diesem Teil des Buches an einer Erörterung des theoretischen Fundaments des EGMR. Dabei wäre es nicht unwesentlich, dass man weiss, auf welchen Füssen die Sache steht, die man im politischen Kampf verteidigen will.

Regina Kiener, Professorin für Staats- Verwaltungs- und Öffentliches Verfahrensrecht an der Uni Zürich, schreibt in ihrem Überblicksartikel: «Kommt ein Staat seinen Verpflichtungen zur Durchsetzung der Menschenrechte nicht nach, finden allenfalls überstaatliche Durchsetzungsmechanismen Anwendung.» Im Folgenden gibt Kiener davon einige Beispiele. Aber man wüsste auch gerne mehr über das entscheidende Wörtchen «allenfalls».

Was bedeutet es, wenn nur «allenfalls» überstaatliche Durchsetzungsmechanismen zur Anwendung kommen? In welchen Fällen geschieht das und in welchen Fällen nicht? Kommt dann etwas anderes zur Anwendung? Und was hiesse es, wenn immer etwas zur Anwendung kommen würde, wenn also die Staaten in jedem Fall von aussen gezwungen werden könnten? Für eine Auseinandersetzung – wenigstens im Ansatz – mit dem brüchigen Status der an überstaatliches Recht rückgebundenen Menschenrechte wäre hier gerade der richtige Platz. Denn es ist keineswegs so, dass den Menschenrechten nur die rechten Parteien und einige machtgierige Autokraten an den Kragen wollen. Vielmehr sind sie in unseren ans staatliche Gewaltmonopol gekoppelten Rechtssystemen nur eine Art Notbehelf, die eigentlich immer nur jene brauchen, für deren Situation kein staatlich durchsetzbares Recht existiert. (Und das kann, wie im Buch gezeigt, alle einmal treffen.)

Der Fall Moor.

Erst wer ausserhalb staatlicher Regeln steht, muss die Menschenrechte anrufen, weil niemand sonst seine Rechte schützen will, kann oder muss. Alle überstaatlichen Instanzen sind daher nur jederzeit kündbare Selbstverpflichtungen, die in guten Zeiten mehr eingehalten werden und in schlechten weniger. Darauf pocht die SVP mit ihrer Initiative. Es wäre verfehlt, sie auf die Art zu bekämpfen, dass man dem EGMR einen unantastbaren Status verliehe, den er nicht hat. Denn gäbe es eine sichere überstaatliche Instanz, wäre sie selber wieder Teil eines souveränen Staates. Eines europäischen, womit der EGMR seine formell neutrale Aussenstellung verlieren würde. Oder sie gehörte gar als letzte und oberste Instanz zu einem Weltsouverän. Einen solchen aber, ausgestattet mit einer Monopolmachtstellung, kann niemand wirklich wollen. Man kann sich leicht ausmalen, wie eine derartige Machtkonzentration ins Negative kippen würde.

Falsch verstandene «Volksherrschaft»

Somit bleibt nur die Feststellung, dass der überstaatliche Menschenrechtsschutz, so bedauerlich es ist, notwendigerweise antastbar ist. Man kann deshalb erstens nur mit der leisen Stimme der Vernunft die Grundlage dieser Selbstverpflichtung der Schweiz stärken, indem man etwa die Frage stellt, ob wir denn wollen, dass es einst von der Schweiz nicht nur heisst, sie wäre unermesslich reich durch die Arbeit anderer geworden, sondern auch, sie hätte es sich nicht einmal geleistet, die eigenen Bewohnerinnen und Bewohner vor Rechtswillkür zu schützen? Zweitens muss man mit lauter, warnender Stimme die Vermessenheit der Initianten, den «Volkswillen» als «oberste, rechtssetzende Instanz» ohne Korrekturmöglichkeit einzusetzen, brandmarken. Und zwar als das, was letztlich eine so verstandene Volksherrschaft, die den Mehrheitsentscheid absolut setzt, im Kern ist: faschistisch. Und drittens gilt es, die Nützlichkeit dieser fragilen Institutionen zum Schutz der Individuen vor den Zugriffen von Masse und Staat zu zeigen. Beispielsweise indem man die Geschichten ihrer Selbstaneignung von unten erzählt und die Bevölkerung der Schweiz dazu aufruft, diese Institutionen zu gebrauchen und als die ihren zu betrachten.

Denn nichts schützt Institutionen besser als ihre Verankerung im Alltag und in der kollektiven Vorstellungskraft der Leute. Dass nämlich möglichst viele wissen, was ihnen ohne sie fehlen und blühen könnte. Gerade dazu leistet dieses Buch einen unschätzbaren Beitrag.

Dieser Beitrag erschient im Novemberheft von Saiten.