Gambier gewinnt in Strassburg

Vergangene Woche hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Schweizer Behörden, darunter das St.Galler Sicherheits- und Justizdepartement SJD, gerügt. Die schweizerische Justiz habe es versäumt, die Risiken für die Abschiebung eines geflüchteten homosexuellen Mannes in sein Herkunftsland eingehend zu prüfen.
Der Entscheid könnte für die weitere Rechtsprechung und die Rechte homosexueller Geflüchteter in der Schweiz wegweisend sein. Ob der Mann nun hier bleiben darf, ist nach wie vor offen. Die Geschichte wird um eine zusätzliche Note trauriger, weil der langjährige Partner des Mannes vergangenes Jahr verstorben ist.
Aber von vorne: Der Mann flieht aus Gambia und kommt 2008 in die Schweiz. Seine Anfangszeit verläuft nicht reibungsfrei, er gerät zwischenzeitlich auf die schiefe Bahn, Geldnöte plagen ihn, er wird straffällig und dafür auch verurteilt. Die Strafe ist längst verbüsst.
Später lernt der Mittvierziger in St.Gallen einen Schweizer kennen. Sie verlieben sich. 2014 lassen sie ihre Partnerschaft beim Zivilstandesamt St.Gallen eintragen. Ein paar Jahre später pflegt der Gambier seinen an Krebs erkrankten Partner.
Bundesgericht: Gambische Behörden wissen ja nichts von der Partnerschaft
Ein erstes Asylverfahren verläuft mit Urteil vom Bundesverwaltungsgericht negativ. Aufgrund seiner eingetragenen Partnerschaft ist es dem Partner aber möglich, für den Mann aus Gambia Familiennachzug zu beantragen, obwohl er sich faktisch schon im Land befindet. 2015 wird das Begehren allerdings abgelehnt und der Entscheid unter anderem mit der einstigen Straffälligkeit und «mangelnder Integration» des Mannes begründet.
Das Paar legt Rekurs ein inklusive Antrag, dass sich der Mann während der weiteren Verfahrensdauer legal in der Schweiz aufhalten darf. Das Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) des Kantons St.Gallen weist Rekurs und Antrag ab. Im Juni 2015 stützt das Bundesgericht den Entscheid betreffend Antrag.
Anwältin Bettina Surber, die das Paar rechtlich vertritt, wendet sich ein erstes Mal an den EGMR in Strassburg. Dieses befindet, dass der Mann das Ende des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.
Im Juli 2018 lehnt das Bundesgericht dann auch das Gesuch um Familiennachzug ab. Dem Gambier droht die definitive Abschiebung. Das letzte Schweizer Instanz vertritt – die Argumente des Bundesverwaltungsgerichts beim negativen Asylentscheid folgend – unter anderem die Haltung, dass die Kriminalisierung homosexueller Akte in Gambia nicht ausreiche, eine Rückweisung für zu riskant erklären.
Die gambischen Behörden hätten vor seiner Ausreise nicht gewusst, dass er schwul ist. Ebensowenig sei ihnen die in der Schweiz eingetragene Partnerschaft bekannt. Der Mann könne besuchsweise in der Schweiz leben und seinen Partner sehen. Zu homosexuellen Handlungen komme es in Gambia somit nicht, mutmasste das Bundesgericht. Zudem habe sich die Menschenrechtslage in Gambia unter dem neuen Präsidenten grundlegend verbessert. Es liege also, angesichts der Vorgeschichte des Mannes, im Interesse der Schweiz, dass er des Landes verwiesen werde.
Schweizer Behörden haben Menschenrechte missachtet
Auch dagegen reicht Bettina Surber in Strassburg Beschwerde ein. Mit keinem Wort sei das Bundesgericht darauf eingegangen, wie der gambische Staat den Mann bei unmenschlicher Behandlung durch die Zivilgesellschaft sicherstellen könne. Der Mann werde bei einer Rückschiebung nach Gambia dem Risiko homophober Repressionen oder Misshandlungen ausgesetzt. Ausserdem werde mit einer Rückschiebung das Recht des Paars auf Respektierung ihres Privat- und Familienlebens missachtet.
Vergangene Woche publiziert das siebenköpfige Strassburger Richtergremium das Urteil. Es befindet, dass Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention («Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung») tangiert sei.
Die Schweizer Behörden hätten es verpasst, die Risiken adäquat zu bemessen, die dem Mann aufgrund seiner Homosexualität durch Misshandlung durch gambische Staatsorgane oder durch mangelhaften staatlichen Schutz vor nichtstaatlichen Aktueren drohen könnten.
Es sei schon verschiedentlich – zum Beispiel durch das britische Innenministerium – festgestellt worden, dass gambische Behörden nicht gewillt seien, die Sicherheit der LGBT+-Community im eigenen Land zu garantieren. Homosexuelle Handlungen bleiben nach wie vor verboten, auch wenn sich die Menschenrechtslage im westafrikanischen Land in anderen Bereichen verbessert hat.
Bezüglich Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens hat sich die Sachlage mit dem Tod des Partners allerdings grundlegend geändert. Der EGMR konnte hierbei also keinen Verstoss gegen die Menschenrechtskonvention feststellen. Gegenüber dem EGMR gibt der Gambier an, er wolle sein Leben in der Umgebung, die ihn an seinen Partner erinnert, weiterführen. Gemäss EGMR muss die Schweiz den Gambier für die Verfahrenskosten und Auslagen mit 14’500 Euro entschädigen.
Bettina Surber hat sich im Rahmen dieses Verfahrens erstmals an den EGMR gewandt und erhielt gleich zweimal Recht. Noch bleibt aber offen, wie die Schweizer Behörden auf das Strassburger Urteil reagieren. Es gibt eine dreimonatige Frist, innerhalb derer das Urteil bei der Grossen Kammer des EGMR angefochten werden kann.