Fahndungspannen, seltsame Communiqués, reduzierte Strafen

Rund um die AFG-Arena hat sich die Situation entspannt. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sorgt aber weiterhin für Kritik an der Verhältnismässigkeit. Beispielsweise bei den Verfahren gegen eine Gruppe von YB-Fans.
Von  Andreas Kneubühler

In St.Gallen hat sich die Situation rund um die Fussballspiele des FCSG schon länger beruhigt. Verschiedene Faktoren sind dafür verantwortlich. Unter anderem: Die Fanarbeit. Die Abschreckungswirkung des rigiden Vorgehens der Staatsanwaltschaft. Die Entpolitisierung des Themas nach dem Wechsel von Karin Keller-Sutter in den Ständerat. Das neue Konzept des FCSG bei den Eingangskontrollen.

Weiterhin stellen sich zwei Fragen:

Ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft verhältnismässig? (Oder richtet es sich vor allem deshalb gegen Fussballfans, weil diese im medialen Scheinwerferlicht stehen und keine Lobby haben?)

Und: Halten die Strafbefehle der Überprüfung durch Gerichtsverfahren stand?

Eine Zwischenbilanz der Verfahren gegen eine Gruppe von YB-Fans zeigt, dass in einigen Fällen die Strafbefehle deutlich nach unten korrigiert wurden. Die Entscheide sind allerdings noch nicht rechtskräftig.

Am 4. Mai 2013 war es vor dem Spiel des FC St.Gallen gegen die Young Boys zu Ausschreitungen gekommen. In der Folge wurden Verfahren gegen knapp 40 Personen eröffnet. Einige haben ihre Strafbefehle schon länger erhalten, ein Teil hat sie akzeptiert, andere haben dagegen rekurriert.

Die Geschichte mit der Internetfahndung ist bekannt.

Es gab noch andere Besonderheiten:

Am 16. August veröffentlichte die «Schweiz am Sonntag» unter den Titel «Wie eine Terrorfahndung» einen Bericht über die Verfahren. Darin wurde der Fall eines YB-Fans geschildert, der in Bern in der Schule von zwei zivilen Fahndern abgeholt wurde. Danach wurde er von ihnen nach Hause begleitet. Dort warteten drei weitere Polizisten, die eine Hausdurchsuchung durchführten und unter anderem den Computer beschlagnahmten. Anschliessend wurde er im Polizeiwagen nach St. Gallen gefahren. Dort stellte sich dann heraus, dass auf Fotos und Videoaufnahmen eine andere Person zu sehen war.

Der Sachverhalt wurde gegenüber den Medien von zwei Sprechern der Staatsanwaltschaft bestätigt. Beide betonten, dass der Einsatz verhältnismässig gewesen sei und dass es bei jeder Fahndung zu Fehlern kommen könne.

Als die Geschichte von Medien in der Ostschweiz aufgenommen wurde, verschickte die Staatsanwaltschaft ein ausführliches Communiqué samt Fotos von demolierten WC-Anlagen. Der ganze Fall vom Mai 2013 wurde nochmals geschildert. Ungewöhnlich war, dass darin ganze Passagen aus dem Vernehmungsprotokoll wörtlich zitiert wurden.

Am 8. September stand dann eine erste Gruppe von YB-Fans vor dem Kreisgericht St.Gallen, die alle gegen die Strafbefehle rekurriert hatten.

Drei Anhängern wurde vorgeworfen, sich in einem Pulk befunden zu haben, der im Eingangsbereich gegen einen Notausgang angerannt war und die Türen mit Tritten traktiert hatte. Dabei waren sie mit Schals oder Sturmhauben vermummt.

Ein weiterer Fan war vermummt im Pulk dabei, verhielt sich aber nicht weiter aktiv.

Bei einem YB-Fan aus dieser Gruppe ging es um die Frage, ob er überhaupt beim Spiel dabei gewesen war. Die Verteidigerin bat ihn, aufzustehen. Er sei 1.92 Meter gross, sagte sie. Die Person auf den Bilder war hingegen höchstens durchschnittlich gross. Der Richter verglich die Fotos, bat den Anhänger, sein Gesicht ins Profil zu drehen. Danach sprach er ihn frei.

Bei den drei andern Fans wurde das Strafmass reduziert. Vor Gericht hatten sie zugegeben, dabei gewesen zu sein. Sie wurden wegen Landfriedensbruch und Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot verurteilt und erhielten dafür bedingte Geldstrafen sowie eine Busse. Zusätzlich hatten sie bereits Stadionverbote erhalten.

Wenn man weglässt, dass die Geldstrafen bedingt waren, könnte man die Unterschiede zwischen dem Strafbefehl und Gerichtsurteil betragsmässig folgendermassen aufzeigen: Der Fan, der sich innerhalb der Gruppe befunden und sich nur vermummt hatte, hätte nach der Staatsanwaltschaft 20’000 Franken bezahlen müssen. Im Gerichtsurteil waren es noch 7000 Franken. Eine Rolle spielte dabei allerdings auch die unterschiedliche Bewertung der finanziellen Verhältnisse bei der Höhe der Tagessätze.

Konkret sah der Unterschied so aus: 60 Tagessätze zu 100 Franken als bedingte Geldstrafe, dazu eine Busse von 1000 Franken für die Vermummung – statt 90 Tagessätze zu 200 Franken als bedingte Geldstrafe sowie eine Busse von 2000 Franken.

Die Staatsanwaltschaft hatte den YB-Fans mit einer Weisung auch noch Rayonverbote von zwei bis drei Jahren auferlegt. Die Rayonverbote kommen im Urteil des Kreisgerichts nicht mehr vor.

Anfangs Oktober finden in St.Gallen weitere Verfahren gegen YB-Fans statt.