Die Stunde der Exekutive

Die Einschränkungen der Grundrechte durch den Bundesrat dürfen das Virus nicht überdauern. Ein Blick in die Geschichte zeigt aber: «Durchregieren» kann sich sozialpolitisch durchaus positiv auswirken. von Silvano Moeckli
Von  Gastbeitrag

Die ausserordentliche Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus erinnert an andere ausserordentliche Situationen, welche die Schweiz schon zu bewältigen hatte: 1856 Neuenburgerhandel, 1859 während des oberitalienischen Unabhängigkeitskriegs, 1860 Savoyerhandel, 1866 Preussisch-Österreichischer Krieg, 1870 Deutsch-Französischer Krieg, 1914 Erster Weltkrieg, 1936 in der Weltwirtschaftskrise, 1939 Zweiter Weltkrieg. Immer schlug die Stunde der Exekutive; es wurden ihr umfassende Vollmachten übertragen.

Während der beiden Weltkriege wurde in der Schweiz extrakonstitutionelles Staatsnotrecht angewandt. Ein solches gab und gibt es gemäss Verfassung nicht, aber es war Konsens, dass die Bundesversammlung dem Bundesrat ausserordentliche, fast diktatorische Vollmachten übertragen durfte. So erhielt er im Zweiten Weltkrieg einen unbegrenzten Kredit und konnte an Parlament und bestehenden Gesetzen vorbei regieren. Grundsätzlich herrscht auch heute politischer Konsens darüber, dass es im Kampf gegen das Coronavirus drastische Massnahmen der Regierung braucht. In seltener Geschlossenheit haben die politischen Parteien der Schweiz am 16. März erklärt, dass sie vereint und vorbehaltlos hinter dem Bundesrat stehen.

Notrecht und sozialpolitischer Fortschritt

Im Zweiten Weltkrieg gelang endlich die Einführung einer direkten Bundessteuer (der sogenannten «Wehrsteuer»). Obwohl nur für die Kriegszeit gedacht, überlebte sie den Krieg und wurde später dauerhaft eingerichtet. Die Staatsorgane schränkten aber auch seit den 1930er-Jahren die direkte Demokratie massiv ein. Hunderte von Bundesbeschlüssen wurden für dringlich erklärt und so dem fakultativen Gesetzesreferendum entzogen. 1949 sorgte die Volksinitiative «Rückkehr zur direkten Demokratie» für eine Korrektur: Das resolutive Referendum bei dringlichen Bundesbeschlüssen wurde eingeführt.

Durch Notrecht wurden im Zweiten Weltkrieg zahlreiche sozialpolitische Massnahmen getroffen, so die Erwerbsersatzordnung der Wehrmänner, die mit einem System von Ausgleichskassen organisiert war. Dieses Modell wurde für die AHV-Ausgleichskassen übernommen. Noch im Ersten Weltkrieg hatte es keinerlei Erwerbsersatz für die Wehrmänner gegeben. So gesehen schuf das Vollmachtenregime auch Grundlagen für den modernen Sozialstaat sowie den Arbeitnehmer- und Mieterschutz.

Im Vergleich zum mühseligen Willensbildungsprozess in der Demokratie war «Durchregieren» im Vollmachtenregime für Regierung und Verwaltung natürlich viel bequemer. «Das Vollmachtenregime war auch nach 1945 immer noch gültig, und der Bundesrat glaubte, dass er nie mehr ohne Vollmachten werde regieren können», sagt etwa der Schweizer Staats-, Verfassungs- und Medienrechtler Andreas Kley.

Einschränkungen der Grundrechte dürfen Virus nicht überdauern

Welche Lehren im Zusammenhang mit den drastischen Massnahmen, welche im Kampf gegen das Coronavirus getroffen werden, lassen sich daraus ziehen? Die Einschränkungen der Grundrechte, des Föderalismus und der direkten Demokratie dürfen das Virus nicht überdauern. Artikel 40, Absatz 3 des Epidemiengesetzes sagt: «Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen.»

Umfassende Machtbefugnisse der Regierung müssen auch umfassend kontrolliert werden. Es braucht, wie während des Vollmachtenregimes des Zweiten Weltkrieges, parlamentarische Kontrollkommissionen. In diesen sind, anders als im Bundesrat, alle Fraktionen der Bundesversammlung vertreten. Zu Beginn des Zweiten Weltkrieges war es wichtig, die nicht in der Regierung vertretenen Sozialdemokraten in den Parlamentskommissionen einzubinden.

Die politischen Kontroversen stehen erst noch bevor. Mit wie viel Geld aus welchen Finanzquellen sollen die vielen hohlen Hände gefüllt werden, die nun dem Staat entgegengestreckt werden? Dort, wo die drastischen Massnahmen existenzbedrohend sind, muss der Staat unterstützend eingreifen. Dies hat der Bundesrat am 13. März mit einem ersten Paket von 10 Milliarden Franken auch beschlossen. Aber es wird auch Mitnahmeeffekte geben: Geld für Unternehmungen, die es gar nicht nötig haben oder die ohnehin in eine Krise geraten wären.

Und die dicke Rechnung wird erst später kommen, wenn die Wirtschaftsleistung zurückgeht, die Staatsausgaben steigen und gleichzeitig die Steuereinnahmen rückläufig sein werden. Parteien werden die Krise für die Profilierung nutzen. Aber eine Kriegssituation, in der Produktionskapazitäten zerstört werden, ist es nicht. Menschen und Märkte passen sich sehr schnell an neue Situationen an, und wer über die nötige Kaufkraft verfügt, bekommt auch fast immer alles, was er begehrt.

Krise als Chance zur Revitalisierung der Solidarität

Unsere Sorge muss jenen gelten, welche wirtschaftlich und gesundheitlich verletzlich sind und sich nicht so leicht anpassen können. Auch sie brauchen die Hilfe des Staates und insbesondere die Solidarität von uns allen. Es ist ermutigend zu sehen, dass sich über Soziale Medien Nachbarschaftshilfe selbst zu organisieren beginnt (z.B. hilf-jetzt.ch, gern-gscheh.ch und andere).

Insofern ist diese Krise auch eine grosse Chance zur Revitalisierung der gesellschaftlichen Solidarität. Im Zweiten Weltkrieg war die Bevölkerung eine grosse Schicksalsgemeinschaft, und dieses Gemeinschaftsgefühl förderte nach 1945 den Ausbau des Sozialstaates. Am 6. Juli 1947 nahmen die Stimmberechtigten im zweiten Anlauf ein AHV-Gesetz mit einer überwältigenden Mehrheit von 80 Prozent an, und sie hiessen auch die Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung gut, die dem Bund das Recht gaben, im Gesamtinteresse des Landes in die Wirtschaft einzugreifen. Die Stimmbeteiligung betrug 80 Prozent.